Berlin-Vegan: Abgeordnetenbestechung in Deutschland

Abgeordnetenbestechung in Deutschland

fraktion@cducsu.de, presse@spdfraktion.de, pressestelle@fdp-bundestag.de, fraktion@linksfraktion.de, info@gruene-bundestag.de

Werte Damen und Herren der Bundestagsfraktionen,

die Regelung der Abgeordnetenbestechung (Strafgesetzbuch § 108 e) in Deutschland entspricht nach Auffassung von Transparency International nicht den internationalen Anforderungen. Damit die UN-Konvention gegen Korruption in Deutschland ratifiziert werden kann, muss die Abgeordnetenbestechung im Inland schärfer gefasst und der Abgeordnetenbestechung im Ausland angepasst werden. Anlässlich des Antikorruptionstages am 9.12.2006 unterstütze ich die Forderungen von Transparency International Deutschland.

§108e StGB zur Abgeordnetenbestechung muss künftig folgende Tatbestandsmerkmale enthalten:

a. Ausweitung der Strafbarkeit auf alle Handlungen/Unterlassungen, die bei Wahrnehmung des Mandats erfolgen (bislang sind nur Stimmverhalten bei Wahlen und Abstimmungen erfasst).

b. Ausweitung der Strafbarkeit auf Vorteile, die nach der Handlung gewährt oder angenommen werden, wie so genannte „Dankeschön-Spenden“ (bislang waren nur Vorteile, die vorher gewährt wurden, strafbar).

c. Es müssen materielle und immaterielle Versprechen erfasst werden (bislang nur materielle Versprechen).

d. Es müssen Vorteile für sich oder einen Dritten erfasst werden (bislang nur Vorteile für sich).

e. Bei Verurteilung nach § 108e StGB sollte ein Mindeststrafmaß von einem halben Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen werden.

Art. 18 der UN-Konvention gegen Korruption (Trading in Influence) greift ein weiteres Einfallstor für korruptive Handlungen im politischen Raum auf. Bei diesem Tatbestand geht es um das missbräuchliche Ausnutzen des Einflusses eines Mandatsträgers, um von einer Verwaltung oder Behörde einen ungerechtfertigten Vorteil für den ursprünglichen Anstifter dieser Handlung oder eine andere Person zu erlangen. Für eine effektive Korruptionsbekämpfung in der Politik sollte deshalb auch in Deutschland über die Einführung eines Straftatbestands “missbräuchliche Einflussnahme“ nachgedacht werden. Frankreich hat diesen Tatbestand seit über 200 Jahren.

Mit freundlichem Gruß,