Schämen Sie sich für die angedachte Vorratsdatenspeicherung!
ronald.pofalla@bundestag.de, angela.merkel@bundeskanzlerin.de, InternetPost@bundesregierung.de, internetpost@bundeskanzlerin.de, poststelle@bmj.bund.de, poststelle@bmi.bund.de, wolfgang.schaeuble@bundestag.de, Brigitte.Zypries@bundestag.de, Peter.Struck@bundestag.de, Wolfgang.Thierse@bundestag.de, Hans.Eichel@bundestag.de, Herta.Daeubler-Gmelin@bundestag.de, Friedrich.Merz@bundestag.de, Laurenz.Meyer@bundestag.de, joachim.pfeiffer@bundestag.de, sibylle.pfeiffer@bundestag.de, friedbert.pflueger@bundestag.de, Marianne.Schieder@bundestag.de, Otto.Schily@bundestag.de, Frank.Schmidt@bundestag.de, Renate.Schmidt@bundestag.de,
Sehr geehrte Damen und Herren in der großen Koalition,
Nicht nur mir ist es unbegreiflich, wie Ihre große Koalition Tag für Tag so
dermaßen dreist gegen die eigene Bevölkerung arbeitet. Noch unbegreiflicher
ist es mir, dass die BürgerInnen überhaupt jedes Mal wieder die großen
"Volks"Parteien SPD und CDU/CSU wählen, die nun wirklich schon sehr lange
nichts mehr mit dem Volk und mit der Realität zu tun haben, sondern
ausschließlich für die großen Industrie- und Finanzlobbies arbeiten.
Eine Ihrer größten Unverschämtheiten ist nun der Gesetzesentwurf zur
systematischen Ausspionierung der Bevölkerung, und dies natürlich wieder
unter dem Deckmantel des Totschlagarguments "Terrorismus", den es in
Deutschland noch nicht mal ansatzweise gibt. Dies alles ist seit Jahren eine
große Panikmache, um die Bürgerrechte zu schwächen, die dürfte auch
mittlerweile schon dem verblendetsten Normalbürger klar sein.
Ich erwarte ein Einstampfen der weiteren BürgerInnenausspionierungspläne!
Mit freundlichen Grüßen,
-------- Original-Nachricht --------
Datum: Tue, 23 Jan 2007 13:25:55 +0100
Von: "Ronald Pofalla" <ronald.pofalla(at)bundestag.de>
Betreff: AW: Schämen Sie sich für die Vorratsdatenspeicherung!
Sehr geehrte xx,
vielen Dank für Ihre E-Mail, die ich mit Interesse gelesen habe.
Auslöser für die Bestrebungen einer europaweit einheitlichen Speicherung von
Kommunikationsdaten ist die Angst vor weiteren Terroranschlägen. So kamen
Ermittler nach den Attentaten von London einem Verdächtigen durch die Anrufe
auf seinem Handy auf die Spur. Um auch nachträglich herausfinden zu können,
wer wann mit wem telefoniert oder sich wie oft ins Internet eingewählt hat,
wurde die Speicherung der Verbindungsdaten verlangt, so dass Polizei und
Staatsanwaltschaft darauf zugreifen können. Schon kurz nach dem 11.
September 2001 hatte sich der Rat der EU-Staats- und Regierungschefs für den
Ausbau der Datenspeicherung ausgesprochen. Auch die EU-Kommission forderte eine entsprechende Regelung.
Bei der von den Europäischen Institutionen (EU-Kommission, Rat der
Justizminister, europäisches Parlament und EU-Rat) beschlossenen Richtlinie
zur so genannten Vorratsdatenspeicherung geht es in erster Linie um
Verbindungsdaten, nicht um die Inhalte der Kommunikation: Wer hat sich mit
welcher IP-Adresse ins Internet eingewählt? Wann wurde von welchem Apparat
welche Telefonnummer angerufen? Aus welcher Mobilfunk-Zelle hat ein
Teilnehmer telefoniert? Die Richtlinie sieht eine Speicherungspflicht für
Telekommunikationsverkehrsdaten für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens 24 Monaten vor.
Diese EU-Richtlinie ist von der Bundesrepublik Deutschland bis zum Oktober
2007 in deutsches Recht umzusetzen. Es wird darauf zu achten sein, dass
sowohl den berechtigten Interessen an einer wirksamen Strafverfolgung als
auch dem effektiven Schutz der Grundrechte in ausgewogener Weise Rechnung
getragen wird.
Der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten kommt eine große Bedeutung zu.
Das Bundesverfassungsgericht hat daher wiederholt die unabweisbaren
Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung hervorgehoben, das öffentliche
Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im
Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten
als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens
bezeichnet.
Die besondere Bedeutung der Telekommunikationsverkehrsdaten für eine
wirksame Strafverfolgung ist unbestritten. Die Befugnis, nach §§ 100g, 100h
der Strafprozessordnung Auskunft von Diensteanbietern über gespeicherte
Telekommunikationsverkehrsdaten zu verlangen, hat sich in vielen
Kriminalitätsbereichen als hilfreich für eine effektive Strafverfolgung
erwiesen. Zur Aufklärung von Straftaten mit komplexen Täterstrukturen, wie
sie für den internationalen Terrorismus und die organisierte Kriminalität
kennzeichnend sind, und von mittels Telekommunikation begangenen Straftaten, ist dieses Ermittlungsinstrument unverzichtbar.
Ins Leere läuft das Ermittlungsinstrument der Auskunft derzeit immer dann,
wenn die relevanten Daten von dem betreffenden Dienstanbieter gar nicht oder
nur sehr kurzzeitig gespeichert werden, weil dieser sie zu
Abrechnungszwecken nicht benötigt; dies ist aufgrund der zunehmenden
Verbreitung von Pauschaltarifen (so genannten Flatrates) immer häufiger
der Fall. Diese Daten werden nach geltendem Recht grundsätzlich nicht
gespeichert. Damit hängt zurzeit die Wirksamkeit dieser Ermittlungsmaßnahme
im Einzelfall von dem jeweils zwischen dem Kunden und dem Dienstanbieter
vereinbarten Tarifmodell ab.
Die Einführung gesetzlicher Speicherungspflichten für
Telekommunikationsverkehrsdaten greift allerdings in die Grundrechte sowohl
der Nutzer als auch der Anbieter von Telekommunikationsdiensten ein; konkret
betroffen hiervon sind das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und die Freiheit der
Berufsausübung nach Artikel 12 Abs. 1 GG. Die Abfrage der gespeicherten
Daten kann zudem weitere Grundrechte, wie etwa die Presse- und
Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG berühren. Diese Grundrechte
sind in einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen von besonders großer
Bedeutung. Eingriffe in diese Grundrechte, von denen zahlreiche Personen
betroffen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Tatvorwurf
stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind
besonders schwerwiegend und bedürfen deshalb einer besonderen
Rechtfertigung.
Die genannten Grundrechte sind jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Ihre
gesetzliche Einschränkung ist zur Verfolgung vernünftiger Gemeinwohlbelange,
wie etwa der Gewährleistung einer wirksamen Strafverfolgung in bestimmten
Kriminalitätsbereichen, zulässig, wenn hierbei insbesondere die Grenzen der
Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, also die einschränkende gesetzliche
Regelung zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet, erforderlich und
angemessen sind.
Die Koalitionspartner von CDU, CSU und SPD haben zu Beginn des Jahres 2006
einen gemeinsamen Antrag in den Deutschen Bundestag eingebracht, der mit
großer Mehrheit vom deutschen Parlament beschlossen wurde. Darin wird die
Bundesregierung aufgefordert, dass hinsichtlich der Speicherungsdauer und
der erfassten Datenarten keine über die Mindestanforderungen der Richtlinie
hinausgehenden Pflichten geregelt werden sollen; dies gilt insbesondere für
die Speicherungsfrist von sechs Monaten und die Beschränkung der
Datenabfrage zu Zwecken der Strafverfolgung auf die Ermittlung, Aufdeckung
und Verfolgung erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener
Straftaten. Mit dem Gesetz ist zugleich sicherzustellen, dass Daten, die
über den Inhalt einer Kommunikation Aufschluss geben, wie bisher nicht
gespeichert werden dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Mitglied des Deutschen Bundestages
für den Wahlkreis Kleve
Generalsekretär der CDU Deutschlands